ALLGEMEINE GESCHÄFTBEDINGUNGEN der SCHREINEREI BIEHL – METZGER&SCHLECHT GmbH (gültig ab 01.01.2010) auf Grundlage des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks

1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich
Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei
Vertragsabschluß gültigen Fassung. soweit der Auftrag durch einen im
Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von
Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die „Verdingungsordnung für
Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung
und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor
Vertragsabschluss.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen
Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der
vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen. bei denen die VOB Teil B gemäß
Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1
bis 2.6.

2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des
Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers
oder eines seiner Lieferanten sowie außergewöhnliche
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um
die Dauer der Verzögerung.

2.3 Gewährleistungen
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 9 Tagen nach Lieferung der Ware oder
bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist
können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr
geltend gemacht werden.
2.4

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die
mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen
Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der
Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat
der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen
der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach
seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Das Zahlungsziel der Vergütung bleibt unberührt, sofern
nichts anderes vereinbart wird.

2.5 Abschlagszahlung
Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte
Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch
die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat oder Vorleistungen,
Materialbereitstellungen oder Anfertigungen vertragsgemäß und nachweislich für
den Auftragnehmer zur Anlieferung oder Montage bereitgestellt sind. Wegen
unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
Eine Sicherheitsleistung durch ein Kreditinstitut erfolgt nur nach gesonderter
Vereinbarung bei Vertragsabschluss.

2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftraggeber erbracht und abgenommen, so ist
die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne
Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk
abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht
verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das
Werk in Benutzung nimmt oder es nicht innerhalb 12 Kalendertagen abnimmt,
obwohl er dazu verpflichtet ist.

4. Pauschalierter Schadensersatz
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag
kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die
vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung der Vertrages an Aufwendungen erspart.
Dem Auftragnehmer stehen ca. 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der
Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu.

5.1 bauliche Gegebenheiten
Veränderungen am Einbauort die nach Auftragserteilung entstanden sind,
Terminverschiebungen sowie andere Leistungen, die die Ausführung
beeinflussen, hat der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer reibungslosen Zugang zur
Montagestelle zwecks Aufmaß und Montage sicherzustellen.
Park- und überdachte Arbeitsmöglichkeiten mit Stromanschluss sowie eine
Bautoilette sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

5.2

Zu Skizzen, Fertigungszeichnungen und Bemusterungen bleiben unwesentliche,
zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen sowie Farbe
und Struktur, insbesondere bei Nachbestellungen, vorbehalten, soweit diese in
der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere und Beschläge)
und Fertigungstechniken liegen und üblich sind.

5.3

Die Fertigung, Lieferung und Montage von Elementen für den Innenausbau
erfolgt für ein Wohlfühlklima von ca. 20°C mit eine r relativen Luftfeuchte von 40-
60%. Nur unter diesen Vorraussetzungen kann eine Lieferung und Montage
erfolgen. Bei Klimaveränderungen ist ein Arbeiten (Quellen, Schwinden,
Verformen) von Holzelementen normal und stellt keinen Reklamationsgrund dar.

5.4 technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und warten,
Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und
Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und
Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
Um Folgeschäden zu vermeiden, empfehlen wir mechanische
Beeinträchtigungen unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

6.

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen
7. Eigentumsvorbehalt
7.1

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers.
7.2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die
Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und
Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt
der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab und dieser nimmt die
Abtretung an.

7.4

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die
aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer
ab und dieser nimmt die Abtretung an.

7.5

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag
des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den
es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Hohe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten
an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung. Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber
steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen
Gegenstände.

7.6

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung
vereinbarter Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut
werden können zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.

8.

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich
der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine
Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer berechtigt eine
angemessene Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.

9. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

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